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Keine einstweilige Verfügung zur Aussetzung eines Lotterienkonzessionsvergabeverfahrens

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Zwar ist ein Individualantrag gem Art 139 B-VG nur dann zulässig, wenn der Anwendung der bekämpften Norm nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht entgegensteht. Doch kann aus dem Unionsrecht für die Gewährung von Provisorialrechtsschutz, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Wirkungen einer Endentscheidung in der Sache vorab zu sichern, nicht jedoch das endgültige Prozessziel vorwegzunehmen, weder eine Berechtigung noch gar eine Verpflichtung hergeleitet werden: Müsste nämlich zur Klärung der Frage, ob die antragstellende Gesellschaft von der bekämpften Norm betroffen ist, ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV beantragt und durchgeführt werden und käme der EuGH schließlich zum Ergebnis, dass der von der antragstellenden Gesellschaft bekämpften Regelung unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, dann würde (lediglich) feststehen, dass die bekämpfte innerstaatliche Vorschrift nicht anzuwenden und der Antrag daher mangels Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft zurückzuweisen ist. Käme der EuGH hingegen zum gegenteiligen Ergebnis, so hätte der VfGH ebenfalls in der Sache selbst keine unionsrechtliche Frage, sondern lediglich die in seine Zuständigkeit fallenden verfassungsrechtlichen Fragen zu prüfen.

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Wiederin, E. Keine einstweilige Verfügung zur Aussetzung eines Lotterienkonzessionsvergabeverfahrens. wbl 25, 692–694 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0096-4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0096-4

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