Die Gründe für eine vorzeitige Lösung eines Arbeitsverhältnisses sind ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen. Wesentliches Kriterium für die Unschädlichkeit eines Zuwartens mit der Entlassung ist, ob das Zögern des Arbeitgebers auf Grund der Sachlage begründet war. Bei einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber auch das Recht zuzubilligen, ein strafrechtliches Urteil abzuwarten. Es muss dann aber dem Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass auf das Recht zur Entlassung nicht verzichtet wird.
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Grillberger, K. Unverzüglichkeit einer Entlassung. wbl 25, 615–617 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0083-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0083-9