Wurde bereits ein Prozesskurator nach §§ 8 ff ZPO bestellt und stehen keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung an, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass für die Bestellung eines Notgeschäftsführers. Ein Notgeschäftsführer ist bei Fehlen sonstiger dringender Angelegenheiten nicht zu bestellen, wenn für die Gesellschaft bereits ein Prozesskurator für einen bestimmten Prozess bestellt wurde, sowie wenn es nur um die Passivvertretung der Gesellschaft geht und ein Prozesskurator bestellt werden könnte.
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Aicher, J. Zur Möglichkeit einen Prozesskurator zu beantragen. wbl 25, 622–623 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0081-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0081-y