Im Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung kommt nur den Antragstellern und der Privatstiftung, nicht aber den Vorstandsmitgliedern ad personam Parteistellung zu. Antragsstattgebende Entscheidung über das Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung können nicht angefochten werden. Ein Verstoß gegen die dem Stiftungsvorstand nach § 30 Abs 1 PSG obliegenden Verpflichtungen kann eine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG bilden, die zur Abberufung des die Mitwirkung zu Unrecht verweigernden Organmitglieds führen kann. Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung sind nach § 388 Abs 3 ZPO zu beurteilen.
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Aicher, J. Zum Auskunftsanspruch des Begünstigten. wbl 25, 617–621 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0079-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0079-5