Eine lauterkeitsrechtlich relevante Förderung fremden Wettbewerbs setzt jedenfalls voraus, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, diese Wirkung zu entfalten. Aber auch bei Zutreffen dieser Voraussetzung greift das Lauterkeitsrecht nicht ein, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt. Das wird insb bei der Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand zutreffen, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur. Ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach Art 108 Abs 3 AEUV ist eine unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wobei es – ausnahmsweise – auf die Vertretbarkeit der zugrunde liegenden Rechtsansicht nicht ankommt. Eine Beihilfe iSv Art 107 AEUV setzt aber die selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen voraus. Diese Selektivität ist bei Infrastrukturmaßnahmen nicht anzunehmen, wenn sie allen (potenziellen) Nutzern unterschiedslos zur Verfügung stehen und darüber hinaus ausgeschlossen werden kann, dass sie doch faktisch nur für einen oder mehrere Nutzer von Interesse sind.
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Schuhmacher, W. Lauterkeitsrechtlich relevante Förderung fremden Wettbewerbs. wbl 25, 626–628 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0077-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0077-7