Der Tatbestand der Z 26 Anh UWG wird auch durch das Anbringen von Werbeaufklebern mit der Mobiltelefonnummer des Werbenden in Hausfluren oder sonstigen Hauszugangsbereichen zwecks Anbahnung von Werk- oder Dienstverträgen mit Hausbewohnern (etwa Aufsperrdienst) erfüllt, wenn dies wiederholt entgegen dem Verbot des Hauseigentümers, des Verfügungsbefugten oder der Hausbewohner erfolgt.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Schuhmacher, W. Aggressive Geschäftspraktiken: Zur Unvereinbarkeit des Anbringens von Werbeaufklebern mit der Mobiltelefonnummer des Werbenden mit § 1 Abs 3 UWG iVm Z 26 Anh zum UWG. wbl 25, 628–630 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0075-9
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0075-9