1. Im Rahmen einer ganz allgemein als "Bestpreisgarantie`` angekündigten Preisgestaltung im Lebensmitteleinzelhandel sind österreichweit gültige Preise zu berücksichtigen, die Mitbewerber bei Ladenverkäufen im regulären Geschäftsbetrieb verlangen, nicht hingegen Sonderangebote anlässlich von Geschäftseröffnungen oder -schließungen, im online-Handel verlangte Preise oder regionale Sonderangebote. Zu berücksichtigen sind unter diesen Voraussetzungen auch Preise im Rahmen von Mehrmengenangeboten (bei gleicher Packungsgröße und Abnahme einer dem Angebot entsprechenden Stückzahl) sowie Preise, die im Fall der Abgabe eines für Kaufinteressenten leicht verfügbaren Gutscheins verlangt werden. 2. Wer eine Bestpreisgarantie, verbunden mit dem Angebot auf Rückzahlung der Preisdifferenz im Fall eines nachgewiesenen niedrigeren Mitbewerberpreises, bewirbt und sich damit der Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe berühmt, erweckt den Anschein, davon überzeugt zu sein, dass seine Konkurrenz nicht billiger verkauft. Eine solche Ankündigung besitzt eine besondere Suggestivwirkung. Sie lässt das kaufinteressierte Publikum annehmen, niemand könne sich eine solche Ankündigung leisten, wenn er nicht davon überzeugt sei, dass tatsächlich seine Konkurrenz nicht billiger verkaufe, was eine gründliche Marktbeobachtung und eine daran anknüpfende Preisanpassungspolitik voraussetze. Im Vertrauen darauf wird der Durchschnittsverbraucher von vornherein davon Abstand nehmen, die Preise der Konkurrenz für die von ihm ins Auge gefassten Produkte zu untersuchen.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Schuhmacher, W. Zur Zulässigkeit einer "Bestpreisgarantie". wbl 25, 565–568 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0070-1
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0070-1