Art 7 Abs 2 RL 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken: Art 7 Abs 2 der Ersten RL 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken ist dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer mit einem Arzneimittel verbundenen Marke, das Gegenstand von Parallelimporten ist, nicht erlaubt, sich dem weiteren Vertrieb dieser umgepackten Ware nur deshalb zu widersetzen, weil die neue Verpackung nicht das Unternehmen als Umpacker angibt, das die Ware in Erfüllung eines Auftrags tatsächlich umgepackt hat und im Besitz einer entsprechenden Genehmigung ist, sondern dasjenige, das Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen der Ware ist, nach dessen Anweisungen das Umpacken erfolgte und das für das Umpacken verantwortlich ist.
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Schuhmacher, W. Zum Verbot des Inhabers einer mit einem Arzneimittel verbundenen Marke, das Gegenstand von Parallelimporten ist, sich dem weiteren Vertrieb dieser umgepackten Ware zu widersetzen. wbl 25, 599–602 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0065-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0065-y