§ 33 Abs 1 ASVG enthält in der ab dem 1. Jänner 2008 geltenden Fassung keine Ermächtigung für den Verordnungsgeber mehr, durch Verordnung (Satzung) eine Verlängerung der Meldefrist für die Anmeldung pflichtversicherter Beschäftigter vorzusehen. § 453 Abs 1 ASVG verweist ausdrücklich darauf, dass Regelungen in der Satzung einer – neben § 453 ASVG weiteren – gesetzlichen Grundlage bedürfen, stellt aber keine eigenständige Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Meldefristen für die gemäß § 33 Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt zu erstattenden Meldungen dar. Mit der Aufhebung der bis zur Novelle BGBl I 31/2007 in § 33 Abs 1 ASVG enthaltenen Verordnungsermächtigung ist die gesetzliche Grundlage der in der Stammfassung des § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 vorgesehenen Meldefristverlängerung weggefallen. Da diese Satzungsbestimmung auch in einer anderen gesetzlichen Bestimmung keine ausreichende Deckung findet, ist sie außer Kraft getreten, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsaktes bedurft hätte.
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Wiederin, E., Tessar, H. Außerkrafttreten von Satzungsbestimmungen infolge Wegfalls der gesetzlichen Grundlage. wbl 25, 630–633 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0059-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0059-9