Die Geschäftsführereigenschaft endet mit dem tatsächlichen Ausscheiden und nicht erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden. Zwischenzeitliche Verwaltungsübertretungen sind, wenn kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt ist, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer nach objektiven Gesichtspunkten zuzurechnen.
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Wiederin, E. Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers. wbl 25, 691–692 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0058-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0058-x