Pensionszusagen, die ausschließlich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind und weder eine Wartezeit, noch die Erreichung eines bestimmten Lebensalters oder die Zuerkennung einer gesetzlichen Pension erfordern (Administrativpensionen) unterliegen nicht dem BPG. § 1 Abs 2 BPG soll den Geltungsbereich des Gesetzes partiell erweitern. Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind in der Regel Arbeitnehmer und unterliegen in dieser Eigenschaft zur Gänze dem BPG. Das vorrangige Befriedigungsrecht aus einer Wertpapierdeckung für direkte Leistungszusagen des Arbeitgebers setzt voraus, dass die Zuordnung der vorhandenen Wertpapiere als Deckung der Pensionsrückstellung eindeutig und in Willkür ausschließender Weise nachvollziehbar ist. Eine fiktive Sondermasse ist nicht zu bilden.
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Grillberger, K. Kein Schutz von Betriebspensionen bei Unbestimmtheit der Wertpapierdeckung. wbl 25, 554–557 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0039-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0039-0