RL 2003/6/EG des EP und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch): Art 1 Nr 2 lit a zweiter Gedankenstrich der RL 2003/6/EG des EP und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist idS auszulegen, dass es für die Annahme, dass der Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente in der Weise beeinflusst wurde, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wurde, nicht erforderlich ist, dass dieser Kurs über einen gewissen Zeitraum hinaus auf einem anormalen oder künstlichen Kursniveau bleibt.
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Schuhmacher, W. Zur Auslegung der RL über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation in Bezug auf Kursänderungen von Finanzinstrumenten. wbl 25, 488–490 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0032-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0032-7