Als vertretungsbefugtes Organ ist der Stiftungsvorstand zur Vornahme von Anmeldungen befugt. Dazu gehören auch die Anmeldung und Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde nach § 33 PSG. Dem Stifter kommt keine (subsidiäre) Anmeldebefugnis betreffend der Änderungen der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde zu. Dass es dem Stifter an einer Anmeldebefugnis fehlt, bedeutet noch nicht zwingend, dass damit auch seine Rechtsmittellegitimation gegen erfolgte Eintragungen durch das FirmenbuchG nicht gegeben wäre. Ist die vorgenommene Eintragung zur Änderung der Stiftungsurkunde unrichtig, wird in die Stiftungserklärung des Stifters durch Eintragung einer Änderung eingegriffen, die nicht vom Willen des Stifters gedeckt war. Insofern liegt ein rechtliches Interesse des Stifters vor, das auf einem eingetragenen Recht beruht. Hieraus ergibt sich die materielle Parteistellung des Stifters.
Zur Rechtsmittellegitimation des Stifters
- Rechtsprechung
- Unternehmensrecht
- Published:
- Volume 25, page 563, (2011)
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