Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im "ABl zur Wiener Zeitung" ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der "Wiener Zeitung", die dabei als Organ des Bundes tätig wird. Der Rechtsweg für gegen sie gerichtete Klagen, die (deliktische) Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit betreffen, ist nach § 9 Abs 5 AHG unzulässig.
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Schuhmacher, W. Zur Zulässigkeit des Rechtswegs. wbl 25, 394 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0014-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0014-9