Eine Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage gem § 41 GmbHG ist entbehrlich, wenn ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Äußerung gesprochen werden muss. Ein derartiger Scheinbeschluss liegt vor, wenn ein Beschluss von Nichtgesellschaftern geschlossen wird oder die Beschlussfassung entgegen der Vorschrift des § 34 GmbHG weder in einer Generalversammlung noch in der in dieser Gesetzesstelle für schriftliche Abstimmungen vorgesehenen Weise, erfolgte.
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Aicher, J. Zu Scheinbeschlüssen bei der GmbH. wbl 25, 508–509 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0004-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0004-y