Für die Beurteilung, ob es sich nach § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 um eine Leistung "in geringem Umfange" handelt, ist nicht relevant, welche Bedeutung der öffentliche Auftraggeber dieser Leistung im Rahmen seiner Ausschreibung zugemessen hat. Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 kommt es nicht qualitativ auf die Wesentlichkeit der Leistung, sondern quantitativ auf den Umfang dieser Leistung an.
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Wiederin Gewerbeberechtigung und Nebenrecht im Vergabeverfahren. wbl 25, 58–60 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1794-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1794-z