Gemäß § 9 Abs 7 VStG haften juristische Personen und Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie die im Abs 3 genannten physischen Personen für die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen sowie sonstige damit verbundenen Kosten zur ungeteilten Hand. Die juristische Person ist zu die- sem Zweck dem Strafverfahren beizuziehen. Als formelle Bescheidadressatin kommt ihr aber nur im Falle eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses Parteistellung zu. Die in § 9 Abs 7 VStG geregelte Haftung stellt nach Rechtsprechung und Lehre aber keine ex-lege-Haftung dar, sondern bedarf der Konkretisierung in Form eines Bescheides, der durch einen bloßen Hinweis im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung nicht ersetzt werden kann. Mangels eines entsprechenden Haftungsausspruchs im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
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Wiederin Haftung juristischer Personen für die über ihre Vertreter verhängten Geldstrafen. wbl 25, 112 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1792-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1792-1