1. Der Bedeutungsinhalt von Äußerungen richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt; gelegentlich wird idZ auch vom Verständnis eines "unbefangenen Durchschnittslesers" gesprochen. Ist der Sinngehalt der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" nicht mehr in Betracht kommen. Überdies hat der OGH wiederholt ausgesprochen, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung es ausschließt, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierung zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen. 2. Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu folgender Beurteilung der hier beanstandeten Werbeaussage: "1,7 Millionen Leser vertrauen jede Woche Ö" bedeutet nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, dass jede Woche 1,7 Millionen die beworbene Zeitung lesen. 3. Die Werbung mit Reichweitenangaben ist ähnlich streng zu beurteilen wie vergleichende Werbung. Da die Aussagekraft von Reichweitenangaben ganz entscheidend davon abhängt, wie, von wem und wann sie errechnet wurden, muss der Werbende die von ihm angegebene Reichweite definieren, er muss die Quelle und den Erhebungszeitraum angeben.
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Schuhmacher Irreführende Werbung mit Leserzahlen. wbl 25, 108–109 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1785-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1785-0