Skip to main content
Log in

Zur vergleichenden und irreführenden Werbung; Preisvergleich in Bezug auf Nahrungsmittel, die von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauft werden; Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung; Vergleich in Bezug auf eine nachprüfbare Eigenschaft

  • Rechtsprechung
  • Europarecht
  • Published:
Wirtschaftsrechtliche Blätter

Art 3a Abs 1 der RL 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die RL 97/55/EG des EP und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung: 1. Art 3a Abs 1 lit b der RL 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die RL 97/55/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand allein, dass sich die Nahrungsmittel hinsichtlich ihrer Essbarkeit und des Genusses, den sie dem Verbraucher bereiten, je nach den Bedingungen und dem Ort ihrer Herstellung, den enthaltenen Zutaten und der Identität ihres Herstellers voneinander unterscheiden, nicht geeignet ist, auszuschließen, dass der Vergleich solcher Waren das in dieser Bestimmung aufgestellte Erfordernis erfüllen kann, demzufolge diese Waren dem gleichen Bedarf oder derselben Zweckbestimmung dienen, dh untereinander einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen müssen. 2. Art 3a Abs 1 lit a der RL 84/450 in der durch die RL 97/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Werbung wie die im Ausgangsverfahren fragliche irreführenden Charakter haben kann, insb – wenn festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und insb der mit dieser Werbung einhergehenden Angaben oder Auslassungen die Kaufentscheidung einer erheblichen Zahl von Verbrauchern, an die sich die Werbung richtet, in dem irrigen Glauben getroffen werden kann, dass die vom Werbenden getroffene Warenauswahl repräsentativ für das allgemeine Niveau seiner Preise im Verhältnis zum Niveau der Preise seines Mitbewerbers sei und diese Verbraucher daher eine Ersparnis in der von dieser Werbung angepriesenen Größenordnung erzielten, wenn sie ihre Waren des täglichen Bedarfs regelmäßig beim Werbenden und nicht bei diesem Mitbewerber einkauften, oder in dem irrigen Glauben, dass alle Waren des Werbenden billiger als die seines Mitbewerbers seien, oder – wenn festgestellt wird, dass für einen nur auf den Preis abstellenden Vergleich Nahrungsmittel ausgewählt wurden, die jedoch Unterschiede aufweisen, die geeignet sind, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen, ohne dass diese Unterschiede aus der betreffenden Werbung hervorgehen. 3. Art 3a Abs 1 lit c der RL 84/450 in der durch die RL 97/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass mit der in dieser Bestimmung normierten Bedingung der Nachprüfbarkeit verlangt wird, dass im Fall einer Werbung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Preise zweier Warensortimente vergleicht, die fraglichen Waren auf der Grundlage der in dieser Werbung enthaltenen Informationen genau erkennbar sind.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this article

Price excludes VAT (USA)
Tax calculation will be finalised during checkout.

Instant access to the full article PDF.

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

About this article

Cite this article

Schuhmacher Zur vergleichenden und irreführenden Werbung; Preisvergleich in Bezug auf Nahrungsmittel, die von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauft werden; Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung; Vergleich in Bezug auf eine nachprüfbare Eigenschaft. wbl 25, 88–92 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1771-6

Download citation

  • Issue Date:

  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1771-6

Navigation