Zweck des Verbots der Darlehensgewährung durch den Dienstnehmer an den Dienstgeber in § 3 KautSchG ist es, den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er zur Erlangung oder Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ein Darlehen gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird. § 3 ist auch analog auf andere Fälle anzuwenden, die denselben Effekt wie eine Darlehensgewährung verfolgen. Eine analoge Anwendung des § 3 KautSchG scheidet aus, wenn die (ehemaligen) Organe des Dienstgebers an einer Kapitalaufbringung für das Unternehmen gar nicht beteiligt sind, sondern die Initiative dazu vom Betriebsrat ausgeht.
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Grillberger Unternehmensfinanzierung durch Mitarbeiter. wbl 24, 532–534 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1729-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1729-8