Die Übertragung von Zuständigkeiten an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist verfassungswidrig, weil keine Zustimmung der Länder zur Einrichtung einer eigenen Bundesbehörde im Bereich der Bundesverwaltung eingeholt wurde. Die Weisungsfreistellung des Arbeitsausschusses ist durch die verfassungsgesetzliche Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Durchbrechung des Weisungszusammenhanges ua bei Organen zur "Durchführung der Wirtschaftsaufsicht" konvalidiert.
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Wiederin Teile des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes verfassungswidrig. wbl 24, 544–546 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1720-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1720-4