Bereits die bewilligungslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ermächtigt die Behörde dazu, einen Entfernungsauftrag zu erlassen; auf den Ausgang eines (zukünftigen oder bereits anhängigen) Bewilligungsverfahrens kommt es nicht an. Ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung steht somit der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege. Erst die nachträgliche Bewilligung bildet ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages (vgl VwGH 11. 12. 2009, 2009/10/0214). § 17 Abs 1 lit b Tir NatSchG 2005 sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vor (vgl VwGH 11. 12. 2009, 2006/10/0146).
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Wiederin Naturschutzrechtlicher Entfernungsauftrag. wbl 24, 488 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1714-2
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1714-2