Da die Dauer der Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages von der Dauer der Angebotsfrist abhängt, muss ein Rechtsanwalt vor Einbringung des Nachprüfungsantrages auch die Dauer der Angebotsfrist prüfen. Im vorliegenden Fall war aus dem Verständigungsschreiben des Auftraggebers über das Ausscheiden des Angebots eindeutig ersichtlich, dass keine kürzere Angebotsfrist als 22 Tage und somit keine kumulierte Fristverkürzung gemäß § 61 und § 62 BVergG vorlag. Auch aus dem Text der Ausschreibung ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Fristverkürzung. Bei dieser Sachlage stellt der Umstand, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin auf den Inhalt des Verständigungsschreibens des Auftraggebers verlassen hat und keine zusätzliche Recherche im Internet über die Dauer der Angebotsfrist angestellt hat, kein über den Grad des minderen Versehens hinaus gehendes Verschulden dar.
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Wiederin Unrichtige Angaben im Verständigungsschreiben und Unterlassen einer Standardrecherche. wbl 24, 485–486 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1713-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1713-3