§ 45 Abs 1 letzter Satz AktG erfasst auch Verträge mit Schwestergesellschaften von Gründern. Ist eine Gründungsprüfung erforderlich, ist eine nähere Einordnung durch das Firmenbuchgericht, weshalb eine Gründungsprüfung notwendig ist, entbehrlich. Daher hat das Firmenbuchgericht im Interesse von Gesellschaften, die (ihrer Ansicht nach) gründungspflichtige Vorgänge sanieren wollen, ohne eingehende Prüfung, ob ein prüfungspflichtiger Sachverhalt und gegebenenfalls welcher vorliegt, auf entsprechenden Antrag möglichst rasch einen Gründungsprüfer zu bestellen. Ein solcher Antrag ist nur dann abzuweisen, wenn sich schon aus dem Antrag ohne weitere Prüfung ergibt, dass ein gründungsprüfungspflichtiger Sachverhalt offensichtlich nicht vorliegt. Ob die Heilung einer verdeckten Sacheinlage nach Eintragung der AG durch eine Gründungsprüfung möglich ist, ist nicht abschließend zu beurteilen, da sie sich nach denselben gesetzlichen Vorschriften wie die hier erforderliche Gründungsprüfung im Zusammenhang mit einer Nachgründung richtet.
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Aicher Zur Nachgründung und Bestellung des Gründungsprüfers. wbl 24, 476–478 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1707-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1707-1