Zweck der Bestimmungen der § 27 Abs 2, 31 Abs 1 und 98 GBG ist die eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen. Diesem Zweck kann am besten dadurch entsprochen werden, dass ein Einzelunternehmer im grundbücherlichen Rechtsverkehr den bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum verwendet, weil ihn dies eindeutig, dauernd und einfach identifiziert. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Gesetzgeber durch die Ergänzung der §§ 27 Abs 2 und 98 GBG durch die Grundbuchsnovelle 2008 im Hinblick auf weitere Individualisierungsmerkmale der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen davon abweichen wollte. Ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer kann daher auch nach der aktuellen Rechtslage nicht unter seiner Firma im Grundbuch eingetragen werden.
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Aicher Keine Eintragung von Einzelunternehmern unter ihrer Firma im Grundbuch. wbl 24, 478 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1705-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1705-3