Verträge und ihre Abänderungen kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen und nicht durch bloße Abwägung von Interessen und Zumutbarkeiten zustande. Der Arbeitgeber kann eine vereinbarte Wochenarbeitszeit von 39 Stunden nicht einseitig auf 40 Stunden erhöhen. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer einen (erhöhten) Kündigungsschutz besitzen und der Arbeitgeber ein Interesse an einer Umstrukturierung hat.
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Grillberger Keine Erhöhung der Wochenarbeitszeit durch Weisung. wbl 24, 532 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1703-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1703-5