1. Art 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die an die Bevölkerung dieses MS gerichtete Werbung für Glücksspiele verbietet, die von privaten Anbietern in anderen MS zu Erwerbszwecken veranstaltet werden. 2. Art 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS entgegensteht, mit der Glücksspiele einem System von ausschließlichen Rechten unterstellt werden und nach der die Förderung von Spielen, die in einem anderen MS veranstaltet werden, strenger geahndet wird als die Förderung von Spielen, die im Inland ohne Genehmigung veranstaltet werden. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies nach der nationalen Regelung, um die es in den Ausgangsverfahren geht, der Fall ist.
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Schuhmacher Zur zulässigen Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs bei Glücksspielen über das Internet; Förderung; Beschränkung auf öffentliche oder nicht gewinnorientierte Einrichtungen. wbl 24, 514–517 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1700-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1700-8