Am 1. Juli ist das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) in Kraft getreten. Das Gesetz beendet die seit 1914 bestehende Aufteilung des Insolvenzrechts auf zwei Gesetzgebungsakte (KO und AO): Nach neuem Recht sind alle Varianten des Insolvenzrechts in dem nunmehr als "IO" bezeichneten Gesetz vereinigt. Wichtige Reformziele sind die Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Vermögens, die Unterbindung der Konkursverschleppung durch den Schuldner und damit eine Erhöhung der Sanierungschancen, die Schaffung übersichtlicher Verfahrensstrukturen, die Erleichterung der Unternehmensfortführung sowie einen weiteren Aufschub des Zugriffs der gesicherten Gläubiger, insbesondere der Absonderungsberechtigten. Von den drei im Gerichtshofverfahren zulässigen Verfahren sind zwei, nämlich das Konkursverfahren und das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, inhaltlich weitestgehend gleich geblieben. Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung weicht dank seiner Verwandtschaft mit dem Ausgleichsverfahren stärker ab. – Der folgende Beitrag gibt einen gestrafften Überblick über das Gesetz.
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Jelinek, W. Insolvenzrechtsreform 2010. wbl 24, 377–389 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1696-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1696-0