Ein Gesellschafter ist bei einer Abstimmung, die ein mit ihm geschlossenes Rechtsgeschäft iSd § 39 Abs 4 GmbHG zum Gegenstand hat, vom Stimmrecht unabhängig davon ausgeschlossen, ob sich das betreffende Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft oder nachteilig auswirken kann. Das gilt auch für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Einleitung eines Rechtsstreits gegen den Gesellschafter, wozu alle Arten von auch vorbereitenden Rechtsverfolgungshandlungen zu zählen sind.
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Aicher Zum Stimmverbot des GmbH-Gesellschafters. wbl 24, 474–476 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1695-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1695-1