Bei der Beurteilung der Antragslegitimation im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist zu unterscheiden, ob das Angebot des Antragstellers bereits vom Auftraggeber ausgeschieden wurde oder ob es auszuscheiden gewesen wäre. Wurde das Angebot bereits ausgeschieden, so bildet die Rechtmäßigkeit dieser Ausscheidung die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens. Kommt die Nachprüfungsbehörde dabei zum Ergebnis, dass die Antragstellerin zu Recht ausgeschieden worden ist, so hat sie den Nachprüfungsantrag ungeachtet allfälliger Rechtswidrigkeiten im Rahmen des Verfahrens zur Wahl eines Angebotes für den Zuschlag jedenfalls abzuweisen.
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Wiederin Ausscheiden von Angeboten und Antragslegitimation ausgeschiedener Parteien im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. wbl 24, 486–487 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1690-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1690-6