Der Rsp des EuGH folgend sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes wie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insofern die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Beurteilung mit einzubeziehen, als das Vorbringen des Antragstellers geeignet sein muss, die von dem Organ, das die bekämpfte Entscheidung erlassen hat, vorgenommene Beurteilung "umzukehren". Das Risiko der Tragung der Kosten einer Zwangsstrafe und des damit verbundenen Verfahrens im Falle der Nichtbefolgung eines Auftrags stellt für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG dar, der die Gewährung einer aufschiebenden Bedingung rechtfertigen würde.
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Wiederin Absetzung des Geschäftsleiters – Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. wbl 24, 430–432 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1688-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1688-0