Seit der UWG-Novelle 2007 wird Werbung mit einer Spitzenstellung am Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 2 UWG gemessen. Sie ist wettbewerbsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die – ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete – Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Auch ohne Vorhandensein neuer Testergebnisse wird ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Werbung mit einem Testergebnis als Hinweis auf ein (einigermaßen) zeitnahes Testverfahren und nicht auf ein Verfahren verstehen, das bereits nahezu fünf Jahre zurückliegt. Ob mittlerweile weitere Tests stattgefunden haben, ist nicht allein entscheidend. Die Täuschung über die (mangelnde) Aktualität des Testergebnisses ist auch geeignet, Marktteilnehmer in Bezug auf die beworbene Matratze derart zu täuschen, dass sie dazu veranlasst werden, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Unter die Z 2 des Anh zum UWG fallen nur Zeichen, die ausdrücklich verliehen werden und deren Verwendung von der Genehmigung der vergebenden Stelle abhängt. Ein reines Testergebnis wird von den Verkehrsteilnehmern regelmäßig nicht als "behördliche Bewilligung oder Genehmigung" verstanden. Die Verwendung eines Test-Emblems stellt keine als Behauptung der Bestätigung, Billigung oder Genehmigung des Produkts durch eine öffentliche oder private Stelle zu verstehende Aussage dar, sodass der Tatbestand der Z 4 des Anh zum UWG nicht erfüllt ist.
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Schuhmacher Zur irreführenden Werbung mit nahezu fünf Jahre altem Testergebnis. wbl 24, 483–485 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1687-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1687-1