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Zur Irreführungseignung einer Kampagne der WKÖ gegen Zigarettenschmuggel und zum Begriff der Tabakwerbung

  • Rechtsprechung
  • Wettbewerbsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Art 13 der RL 2001/37/EG des EP und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen; § 7a TabakG: Das österr TabakG beschränkt die Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Gründen, die mit den gesundheitsrelevanten Warnhinweisen zusammenhängen. Dies verstößt gegen Art 13 der RL 2001/37/EG. Die Behauptung der WKÖ, dass nur Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück privat eingeführt werden dürfen, ist daher unrichtig, weil auf einer gemeinschaftsrechtswidrigen – und somit unanwendbaren – Norm beruhend. Damit führt die Bekl unter Inanspruchnahme ihrer Autorität als öffentliche Stelle über die tatsächliche Rechtslage in die Irre. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts des § 1 Z 7 TabakG im Zusammenhang mit den Materialien (umfassende Definition zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten) ist die Äußerung der Bekl in ihrer Presseaussendung als Tabakwerbung zu qualifizieren. Aufgrund des weiten Werbebegriffs des TabakG ist der Verstoß der Bekl so offenkundig, dass ihre Rechtsansicht als unvertretbar beurteilt werden muss.

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Schuhmacher Zur Irreführungseignung einer Kampagne der WKÖ gegen Zigarettenschmuggel und zum Begriff der Tabakwerbung. wbl 24, 424–427 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1685-3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1685-3

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