RL 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (GleichbehandlungsRL); §§ 879, 1293 ABGB; § 29 Abs 2 AuslBG; § 12 Abs 7 GlBG aF: Immaterieller Schadenersatz kann im Allgemeinen nur zugesprochen werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Ob § 12 Abs 7 GlBG aF gegen die Gleichbehandlungs-RL verstoßen hat, kann dahingestellt bleiben, weil eine Richtlinie unter Privatpersonen nicht unmittelbar abwendbar ist und eine richtlinienkonforme Auslegung nur insoweit erfolgen kann, als das nationale Recht einen Auslegungsspielraum einräumt. Wird eine ausländische Arbeitnehmerin ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt, ist das Arbeitsverhältnis nichtig. Trifft den Arbeitgeber ein Verschulden am Fehlen der Beschäftigungsbewilligung gebührt dem Ausländer Kündigungsentschädigung. Dabei ist auf einen besonderen Kündigungsschutz nicht Bedacht zu nehmen. Diese Einschränkung gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung in diskriminierender Weise wegen der Schwangerschaft der Ausländerin beendet hat.
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Grillberger Mutterschutz und unerlaubte Beschäftigung einer Ausländerin. wbl 24, 415–417 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1682-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1682-6