Mit der Einführung des § 283 Abs 4 UGB ist davon auszugehen, dass die Abänderung oder Aufhebung eines Zwangsstrafenbeschlusses nach Ablauf der Rekursfrist die materiellrechtliche Stellung der Republik Österreich beeinträchtigen würde. Daher liegt in der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses ein "Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht.
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Aicher Keine Berücksichtigung verspäteter Rekurse gegen Zwangsstrafenbeschlüsse. wbl 24, 361–363 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1678-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1678-2