Die Ausgleichsforderung eines Tankstellenbetreibers gem § 24 HVertrG ist eine Geldforderung aus einem unternehmerischen Geschäft. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 352 UGB bzw für Verträge, die vor 1. 1. 2007 abgeschlossen wurden, nach § 1333 Abs 2 ABGB idF vor dem HaRÄG. Die Verzugszinsenregelung des § 49a ASGG ist auf arbeitnehmerähnliche Personen nicht anzuwenden.
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Grillberger Arbeitnehmerähnliche Personen – Verzugszinsen. wbl 24, 471–473 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1677-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1677-3