Wegezeiten, die der Arbeitnehmer aufzuwenden hat, um von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte bzw von der Arbeitsstätte wieder zurück zu seiner Wohnung zu gelangen, gehören nicht zur Arbeitszeit. Sie gehören zur Freizeit des Arbeitnehmers und sind nur bei entsprechender Vereinbarung zu vergüten. Wegezeiten eines Buslenkers im Liniendienst, die bei einem geteilten Dienst anfallen, fallen ebenfalls in die Freizeit des Dienstnehmers. Das gilt auch, wenn die zwischen den Dienstzeiten liegende Zeit gering ist und daher die Möglichkeit des Arbeitnehmers, darüber zu verfügen, sehr beschränkt ist.
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Grillberger Wegezeiten bei geteiltem Dienst. wbl 24, 359–361 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1676-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1676-4