Art 24 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen: Art 24 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das Gericht, das angerufen worden ist, ohne dass die Bestimmungen in Abschnitt 3 des Kapitels II dieser VO beachtet worden sind, sich für zuständig erklären muss, wenn der Bekl sich auf das Verfahren einlässt und keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt, da eine solche Einlassung eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung darstellt.
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Schuhmacher Zur Klagseinlassung ohne Unzuständigkeitseinwand als stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung nach der EuGVVO. wbl 24, 405–407 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1664-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1664-8