Art 71 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen: 1. Art 71 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einer Rs wie der des Ausgangsverfahrens die in einem Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet vorgesehenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung, wie zB die Rechtshängigkeitsregel in Art 31 Abs 2 des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr idR des am 5. Juli 1978 in Genf unterzeichneten Protokolls oder die Vollstreckbarkeitsregel in Art 31 Abs 3 dieses Übereinkommens, zur Anwendung kommen, sofern sie in hohem Maße vorhersehbar sind, eine geordnete Rechtspflege fördern, es erlauben, die Gefahr von Parallelverfahren so weit wie möglich vermeiden, und den freien Verkehr der E in Zivil- und Handelssachen sowie das gegenseitigen Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Union (favor executionis) unter mindestens ebenso günstigen Bedingungen gewährleisten, wie sie in der genannten VO vorgesehen sind. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), allgemein (Auslegungszuständigkeit): 2. Der EuGH ist für die Auslegung von Art 31 des geänderten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr nicht zuständig.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Schuhmacher Zu Parallelverfahren vor nationalen Gerichten nach der EuGVVO; Rechtsanhängigkeit; Verhältnis zu Regelungen des CMR; Auslegungskompetenz des EuGH. wbl 24, 402–405 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1663-9
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1663-9