Art 11 Abs 1 lit a der RL 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener MS betreffen: Art 11 Abs 1 lit a der RL 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener MS betreffen, ist dahin auszulegen, dass die in dieser RL vorgesehenen Vergünstigungen einem Steuerpflichtigen, der geplant hat, mittels einer eine Betriebsfusion umfassenden rechtlichen Konstruktion die Erhebung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nämlich der Verkehrsteuer, zu vermeiden, nicht versagt werden kann, da diese Steuer nicht in den Geltungsbereich der RL fällt.
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Schuhmacher Zum gemeinsamen Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Einbringungen und Anteilstausch bei Gesellschaften verschiedener MS; Rückerstattung; Steuerumgehung. wbl 24, 462–465 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1662-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1662-x