Die Ausnahmeregelung in § 11 Abs 2 TabakG soll offenkundig Zeichen Bestandschutz gewähren, deren Verwendung zwar an sich unter das Werbeverbot fiele, die aber schon vor dessen Inkrafttreten gutgläubig auch für andere Erzeugnisse verwendet worden waren. Dieser Zweck erfasst in gleicher Weise identische und bloß ähnliche Zeichen. Die Bekl kann sich daher insofern (zumindest) auf eine vertretbare Rechtsauffassung berufen. Dagegen ist die Auffassung, dass man sich auch dann auf § 11 Abs 2 TabakG berufen könne, wenn man zwar nicht selbst, aber andere Unternehmen die Originalzeichen (also nicht die konkret strittigen Zeichen) vor dem Inkrafttreten des Werbeverbots für tabakfremde Erzeugnisse benutzt hätten, unvertretbar.
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Schuhmacher Unzulässiges Sponsoring für Tabakerzeugnisse. wbl 24, 422–424 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1658-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1658-6