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Zur Regelungs-Zuständigkeit der MS nach der RL 2002/46/EG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Nahrungsergänzungsmittel; fehlende Kom-Regelung; Tageshöchstdosen bei Vitaminen und Mineralstoffen; Festsetzung bei Fluor auf null

  • Rechtsprechung
  • Europarecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Art 5, 11, 12 der RL 2002/46/EG des EP und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über Nahrungsergänzungsmittel: 1. Die RL 2002/46/EG des EP und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über Nahrungsergänzungsmittel ist dahin auszulegen, dass unbeschadet des EG-V die MS für den Erlass einer Regelung über Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, zuständig bleiben, solange nicht die Kom diese Mengen nach Art 5 Abs 4 dieser RL festgesetzt hat. 2. Die MS müssen sich über die Verpflichtung zur Beachtung der Art 28 EG und 30 EG hinaus auch von den in Art 5 Abs 1 und 2 der RL 2002/46 genannten Kriterien einschließlich des Erfordernisses einer auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten gestützten Risikobewertung leiten lassen, wenn sie die Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, festlegen, bis die Kom diese Mengen nach Art 5 Abs 4 dieser RL festsetzt. 3. Die RL 2002/46 ist dahin auszulegen, dass ein MS in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der es bei der Festsetzung der Höchstmenge für einen Mineralstoff, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf, unmöglich ist, die im Rahmen der Ernährung aus anderen Quellen zugeführten Mengen genau zu beziffern, und solange die Kom nicht die Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, nach Art 5 Abs 4 dieser RL festgesetzt hat, die genannte Höchstmenge bei Bestehen eines anerkannten Risikos, dass die zugeführten Mengen die für den betreffenden Mineralstoff festgelegte sichere Höchstmenge erreichen, und sofern er die Art 28 EG und 30 EG beachtet, auf einen Nullwert festsetzen kann, ohne auf das Verfahren des Art 12 der RL 2002/46 zurückzugreifen. 4. Art 5 der RL 2002/46 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine geeignete Etikettierung die Verbrauchergruppe, an die sie gerichtet ist, davon abschrecken könnte, einen für sie in geringen Dosen nützlichen Nährstoff zu sich zu nehmen, kein für die Festsetzung der Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, relevantes Kriterium ist. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Sensibilitäten einzelner Verbrauchergruppen kann es einem MS nur dann erlauben, eine solche für eine spezifische Verbrauchergruppe, wie die der Kinder, angemessene Höchstmenge auf die gesamte Bevölkerung anzuwenden, wenn diese Maßnahme auf das Maß dessen beschränkt ist, was zum Schutz der Gesundheit der dieser Gruppe angehörenden Personen erforderlich ist, und wenn sie dem mit ihr verfolgten Ziel angemessen ist, wobei dieses Ziel nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränken, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 5. Die RL 2002/46 ist dahin auszulegen, dass sie der Festlegung von Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, entgegensteht, wenn mangels einer anerkannten Gefahr für die menschliche Gesundheit keine sicheren Höchstmengen für diese Vitamine und Mineralstoffe ermittelt wurden, es sei denn, eine solche Maßnahme ist nach dem Vorsorgeprinzip gerechtfertigt, falls eine wissenschaftliche Risikobewertung ergibt, dass Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs tatsächlicher Gefahren für die Gesundheit fortbestehen. Wenn solche sicheren Höchstmengen ermittelt worden sind, lässt sich die Möglichkeit, dass die genannten Höchstmengen deutlich niedriger festgesetzt werden als die sicheren Höchstmengen, dann nicht ausschließen, wenn die Festsetzung der Höchstmengen aufgrund der Berücksichtigung der Kriterien des Art 5 Abs 1 und 2 der RL 2002/46 gerechtfertigt werden kann und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Diese Beurteilung obliegt dem vorlegenden Gericht und ist in jedem Einzelfall vorzunehmen.

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Schuhmacher Zur Regelungs-Zuständigkeit der MS nach der RL 2002/46/EG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Nahrungsergänzungsmittel; fehlende Kom-Regelung; Tageshöchstdosen bei Vitaminen und Mineralstoffen; Festsetzung bei Fluor auf null. wbl 24, 458–462 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1656-8

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