1. Bei Schutzrechtsverwarnungen sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Beschränkt sich die Verwarnung auf die Behauptung, der Empfänger der Erklärung greife in ein Schutzrecht des Erklärenden ein, so kann sich ein Unterlassungsanspruch nur aus § 1 UWG (oder allenfalls aus § 1295 Abs 2 ABGB) ergeben. Behauptet der Warnende demgegenüber, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd § 7 UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. Denn Tatsachenbehauptung ist jede Äußerung über Vorgänge oder Zustände mit einem objektiv nachprüfbaren Inhalt. Auch "Urteile" sind objektiv nachprüfbar, wenn sie Vorgänge zum Gegenstand haben, die einem Beweis zugänglich sind, und wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger idS aufgefasst werden. Das ist bei einer Schutzrechtsverwarnung der Fall. 2. Die Behauptung, Hersteller von Generika griffen ein Patent "widerrechtlich" an, ist eine Tatsachenbehauptung, denn es ist objektiv nachprüfbar, ob das Patent "widerrechtlich angegriffen" wird.
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Schuhmacher Zur Beurteilung von Schutzrechtsverwarnungen. wbl 24, 314–316 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1653-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1653-y