Einer Grundstückseigentümerin, die durch die Umwidmung angrenzender Grundstücke von "Grünland/ländliche Gebiete" in "Bauland/reine Wohngebiete" ihre Dienstbarkeiten nicht mehr ausüben zu können befürchtet, steht ein anderer Umweg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen die Flächenwidmungsplanänderung an den VfGH heranzutragen: Es ist ihr zumutbar, die Einhaltung der Dienstbarkeitsrechte durch die Eigentümer der belasteten Liegenschaften gegebenenfalls auf zivilrechtlichem Wege durchzusetzen. Wollte man alleine wegen des Prozessrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen grundsätzlich davon ausgehen, dass die Beschreitung des Zivilrechtsweges unzumutbar sei, verlöre die in Art 139 Abs 1 B-VG enthaltene Einschränkung "sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ... für diese Person wirksam geworden ist" ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich.
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Wiederin, E. Flächenwidmungsplanänderung, Dienstbarkeiten und Individualantrag. wbl 24, 319–320 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1652-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1652-z