Nach § 35 Abs 2 erster Satz Slbg ROG 1998 darf der Abbruch von Bauten, für die ein Erhaltungsgebot besteht, nicht bewilligt werden, wenn deren Instandhaltung (zumutbar und) "allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint". Damit wird auf einen Vergleichsmaßstab abgestellt, nach dem die verschiedenen Möglichkeiten, die sich aus dem Zustand des Objektes ergeben, auch unter Bedachtnahme auf ihre Finanzierbarkeit zu prüfen sind. "Allgemein wirtschaftlich vertretbar" ist die Instandhaltung aus diesem Blickwinkel, wenn die Finanzierbarkeit der in Betracht kommenden Maßnahmen ausreichend verlässlich abschätzbar und auf dieser Grundlage zu bejahen ist. Dazu gehört auch der zeitliche Horizont. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH keine Bedenken dagegen, die Laufzeit marktüblicher langfristiger Darlehen für solche Zwecke zugrunde zu legen, dh auch einen längeren Zeitraum als zehn Jahre (wenn keine mietrechtlichen Beschränkungen bestehen), und die Fristen des § 2 Abs 3 LiebhabereiV 1993 heranzuziehen. § 35 Abs 2 Slbg ROG 1998 ist dahin zu verstehen, dass im Ansuchen um Abbruchbewilligung auch die Gründe, weshalb nach Auffassung des Antragstellers die Instandhaltung des Objektes nicht allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint, geltend und unter Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu machen sind.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Wiederin Erhaltungsgebot für Bauten und allgemein wirtschaftliche Vertretbarkeit. wbl 24, 320 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1651-0
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1651-0