Der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist meistens ein freier Dienstvertrag. Eine Klausel, wonach das Dienstverhältnis (auch) endet "wenn eine Abberufung durch den Aufsichtsrat gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen erfolgt", ist grundsätzlich wirksam. Das Anstellungsverhältnis wird daher auch beendet, wenn das Vorstandsmitglied auf Grund eines Vertrauensentzuges durch die Hauptversammlung abberufen wird und dieser Vertrauensentzug nicht offenbar unsachlich ist. Um dem (ehemaligen) Vorstandsmitglied aber jenen gesetzlichen Mindestschutz zukommen zu lassen, den auch das Dienstvertragsrecht des ABGB im Zusammenhang mit der Auflösung unbefristeter Dienstverhältnisse vorsieht, darf eine Koppelungsklausel nicht dazu führen, dass mit Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung, also der Wirksamkeit der Abberufung, auch sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sofort erlöschen. Dem Vorstandsmitglied gebührt eine Kündigungsentschädigung. Sie richtet sich aber nicht nach der vereinbarten Vertragsdauer, sondern nach den Kündigungsfristen der §§ 1159 ff ABGB.
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Grillberger, K. Koppelungsklausel im Vorstandsvertrag. wbl 24, 300–304 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1644-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1644-z