Der Begriff "laufendes Entgelt" ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfasst allgemein die zeitbezogenen Ansprüche des Arbeitnehmers für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft, zu denen auch der Anspruch auf Jubiläumsgeld (Treueprämie) zählt. Auch in Ansehung der konkurs- und IESG-rechtlichen Aliquotierung ist das Jubiläumsgeld (die Treueprämie) – vergleichbar mit den Sonderzahlungen – als zeitbezogener Entgeltanspruch zu behandeln, für den das Anwachsungsprinzip gilt. Jener Teil des Jubiläumsgeldes (der Treueprämie), der auf die Zeit vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher bloß als Konkursforderung anzusehen. Eine Austrittsobliegenheit kann nur hinsichtlich jenes Teiles des Jubiläumsgeldes (der Treueprämie) bestehen, der auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfällt, und eine fällige Masseforderung darstellt. Allerdings liegt eine Verletzung der Austrittsobliegenheit dann nicht vor, wenn sie auf den Umfang der Leistungspflicht des Insolvenz-Entgelt-Fonds keinen Einfluss hat.
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Liebeg Zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Jubiläumsgeldern (Treueprämien). wbl 24, 304–306 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1640-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1640-3