Art 45 AEUV steht einer Regelung nicht entgegen, die für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen MS abschließt, zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern die Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, vorausgesetzt, dass diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist. Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach ein "Espoir"-Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen MS abschließt, sich einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt, deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, ist nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass dieser Zweck verwirklicht wird.
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Schuhmacher Zur Arbeitnehmerfreizügigkeit eines Berufsfußballspielers; Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein und Verurteilung zu Schadenersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung. wbl 24, 288–290 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1624-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1624-3