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Zur Nichtigkeit der Bürgschaftserklärung eines Dienstnehmers nach § 3 KautSchG analog; fehlende Kenntnis der Bank vom drohenden Verlust des Arbeitsplatzes; Vertretungsmacht bei Vereinen und JP des Privatrechts; nachträgliche Genehmigung

  • Rechtsprechung
  • Zivil- und Unternehmensrecht
  • Published:
Wirtschaftsrechtliche Blätter

1. Nach § 3 KautSchG darf die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrags vom Dienstgeber nicht davon abhängig gemacht werden, dass ihm vom Dienstnehmer ein Darlehen gewährt wird oder dass der Dienstnehmer sich mit einer Geldeinlage an dem Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt. Zweck dieser Verbotsnormen ist es (ua), den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er um der Aufrechterhaltung des Dienstvertrags willen dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird. 2. Die Rsp hat den (bei wörtlicher Interpretation engen) Schutzbereich des KautSchG durch Analogie auf solche Sachverhalte erweitert, in denen eine Umgehung der Nichtigkeitssanktion dadurch versucht wurde, dass eine darlehensgewährende Bank auf der Beibringung eines Bürgen bestand, der Dienstgeber die Aufrechterhaltung des Dienstvertrags von der Bürgschaftsübernahme abhängig machte und dieser Umstand der darlehensgewährenden Bank bekannt war. Die analoge Anwendung scheitert jedenfalls insoweit die kreditgewährende Bank von einer für den Kl wegen des drohenden Verlusts seines Arbeitsplatzes bestehenden Drucksituation nichts wusste und sie sich eine solche daher – auch wenn sie zu bejahen wäre – nicht zurechnen lassen muss. 1. Dass der Gesetzgeber in verschiedenen Zusammenhängen von der Möglichkeit, Leitungsorganen juristischer Personen umfassende Formalvollmachten zu verleihen, Gebrauch gemacht hat, erlaubt es nicht, im Wege der Analogie anzunehmen, dass auch der Vereinsvorstand mit einer solchen Formalvollmacht ausgestattet ist. Für diese muss weiterhin das allgemeine Prinzip gelten, dass der Umfang einer Vollmacht vom Vollmachtgeber beschränkt werden kann. 2. Bei Vereinen sind dem Dritten im Innenverhältnis erfolgte Beschränkungen der Vertretungsmacht in der Regel nicht bekannt. Bloß interne, nicht aus der Satzung an entsprechender Stelle ersichtliche Vorbehalte werden bei kundgemachter Vollmacht nicht zur Unwirksamkeit des Vertretungsakts führen. Anders ist dies allerdings bei Beschränkungen, die aus der Satzung ersichtlich sind und von denen daher durch Einsichtnahme in die Satzung Kenntnis erlangt werden kann. 3. Jedenfalls für außergewöhnliche Geschäfte bzw für Geschäfte von weit tragender Bedeutung gilt, dass der Vertragspartner sich Gewissheit über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organs und darüber schaffen muss, dass die Handlungen des Vereinsorgans im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen. Bei der Kreditaufnahme handelt es sich nicht um ein Geschäft der gewöhnlichen Verwaltung. Die Genehmigung eines vollmachtslos geschlossenen Geschäfts kann gem § 1016 ABGB entweder durch ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung oder durch Vorteilszuwendung erfolgen. Diesbezüglich besteht Behauptungs- und Beweispflicht. Vorteilszuwendung liegt vor, wenn der Geschäftsherr die ihm aus dem vollmachtslos oder in Vollmachtsüberschreitung geschlossenen Geschäft – seine Rechtswirksamkeit unterstellt – zukommenden Rechte ganz oder teilweise in Anspruch nimmt. Dies setzt voraus, dass das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt.

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Schuhmacher Zur Nichtigkeit der Bürgschaftserklärung eines Dienstnehmers nach § 3 KautSchG analog; fehlende Kenntnis der Bank vom drohenden Verlust des Arbeitsplatzes; Vertretungsmacht bei Vereinen und JP des Privatrechts; nachträgliche Genehmigung. wbl 24, 248–251 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1620-7

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