Art 5 Nr 1 lit b der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO): 1. Art 5 Nr 1 lit b der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware auch bei bestimmten Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der Ware, ohne dass die Stoffe von diesem zur Verfügung gestellt wurden, und auch wenn der Lieferant für die Qualität und die Vertragsgemäßheit der Ware haftet, als "Verkauf beweglicher Sachen" iS von Art 5 Nr 1 lit b erster Gedankenstrich dieser VO einzustufen sind. 2. Art 5 Nr 1 lit b erster Gedankenstrich der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
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Schuhmacher Zur gerichtlichen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen, zur Bestimmung des Erfüllungsorts der Verpflichtung; Kriterien zur Abgrenzung zwischen "Verkauf beweglicher Sachen" und "Erbringung von Dienstleistungen". wbl 24, 229–231 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1606-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1606-5